(2)Absatz 2,Die Amtsärzte und Epidemieärzte gemäß § 3 Abs. 3 stehen den Verwaltungsgerichten als Amtssachverständige zur Verfügung.Die Amtsärzte und Epidemieärzte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, stehen den Verwaltungsgerichten als Amtssachverständige zur Verfügung.