Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
COVID-19-Impfpflichtgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
05.02.2022
Außerkrafttretensdatum
28.07.2022
Abkürzung
COVID-19-IG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Sonderbestimmungen für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDas Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG lediglich mit der Behauptung, dieses Bundesgesetz sei verfassungswidrig, erhoben wird, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG lediglich mit der Behauptung, dieses Bundesgesetz sei verfassungswidrig, erhoben wird, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, entgegenstehen. (2)Absatz 2Die Amtsärzte und Epidemieärzte gemäß § 3 Abs. 3 stehen den Verwaltungsgerichten als Amtssachverständige zur Verfügung.Die Amtsärzte und Epidemieärzte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, stehen den Verwaltungsgerichten als Amtssachverständige zur Verfügung.
(3)Absatz 3Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 24 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. In die Frist werden die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht eingerechnet.Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 24 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. In die Frist werden die Zeiten gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 51, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht eingerechnet.
Im RIS seit
07.02.2022
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022
Gesetzesnummer
20011811
Dokumentnummer
NOR40242028