Bundesrecht konsolidiert: COVID-19-Impfpflichtgesetz § 10, Fassung vom 28.07.2022

COVID-19-Impfpflichtgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Impfpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 4/2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

18.03.2022

Außerkrafttretensdatum

28.07.2022

Abkürzung

COVID-19-IG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

zur vorübergehenden Nichtanwendung vgl. BGBl. II Nr. 103/2022

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsWer nach dem 15. März 2022 die Impfpflicht nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe nicht festzusetzen.
  2. Absatz 2Bei der Bemessung der Geldstrafe ist nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Strafbarkeit entfällt, wenn die Erfüllung der Impfpflicht spätestens innerhalb von zwei Wochen
    1. Ziffer eins
      nach Zustellung einer Impfstrafverfügung oder
    2. Ziffer 2
      im Fall, dass die Bezirksverwaltungsbehörde nicht mittels Impfstrafverfügung vorgeht, nach einer Aufforderung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, VStG
    nachweislich nachgeholt wird. Zu diesem Zweck sind die Bezirksverwaltungsbehörden berechtigt, auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012) der Personen, gegen die ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 11, anhängig ist, unter Anwendung des Paragraph 24 d, Absatz eins, GTelG 2012 zuzugreifen, um sich über deren Impfstatus zu informieren. Die Zugriffe der Bezirksverwaltungsbehörde sind unter Anwendung des Paragraph 24 f, Absatz 5, GTelG 2012 zu protokollieren.
  4. Absatz 4Wer als Arzt einer Krankenanstalt, Amtsarzt oder Epidemiearzt vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      eine ärztliche Bestätigung über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ausstellt, die nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, oder
    2. Ziffer 2
      die Angaben über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes im zentralen Impfregister speichert, ohne dass dafür eine Bestätigung vorliegt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 200 Euro zu bestrafen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2022

Schlagworte

Einkommensverhältnis

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

20011811

Dokumentnummer

NOR40242731

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/4/P10/NOR40242731