(7)Absatz 7,Werden die für einen Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel nicht ausgeschöpft, sind die verbleibenden Mittel den Fördermitteln im nachfolgenden Fördercall desselben Jahres zuzuschlagen. Nicht ausgeschöpfte Mittel am Ende eines Kalenderjahres sind den Fördermitteln des Folgejahres zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung der Fördermittel zugunsten des Vergabe- oder Ausschreibungsvolumens für Betriebsförderungen oder eine Kürzung der Fördermittel nach § 7 erfolgt. Werden die Fördermittel in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht ausgeschöpft, können die nicht ausgeschöpften Mittel unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG-Monitoringberichts gemäß § 90 durch Verordnung gemäß § 58 anderen Technologien und Förderarten zugeschlagen werden.Werden die für einen Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel nicht ausgeschöpft, sind die verbleibenden Mittel den Fördermitteln im nachfolgenden Fördercall desselben Jahres zuzuschlagen. Nicht ausgeschöpfte Mittel am Ende eines Kalenderjahres sind den Fördermitteln des Folgejahres zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung der Fördermittel zugunsten des Vergabe- oder Ausschreibungsvolumens für Betriebsförderungen oder eine Kürzung der Fördermittel nach Paragraph 7, erfolgt. Werden die Fördermittel in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht ausgeschöpft, können die nicht ausgeschöpften Mittel unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG-Monitoringberichts gemäß Paragraph 90, durch Verordnung gemäß Paragraph 58, anderen Technologien und Förderarten zugeschlagen werden.