Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
eHealth-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4a
Inkrafttretensdatum
28.01.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
eHealthV
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVOAufteilung der Pflichten gemäß Artikel 26, DSGVO
§ 4a.Paragraph 4 a,
Die Aufteilung der Pflichten gemäß § 4b bis § 4e findet Anwendung, soweit nicht bereits eine Vereinbarung gemäß Art. 26 DSGVO zwischen der ELGA GmbH und dem jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter besteht. Die gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen sind verpflichtet, die betroffenen Personen darüber in Kenntnis zu setzen. Der Abschluss neuer Vereinbarungen ist unzulässig. Die Aufteilung der Pflichten gemäß Paragraph 4 b bis Paragraph 4 e, findet Anwendung, soweit nicht bereits eine Vereinbarung gemäß Artikel 26, DSGVO zwischen der ELGA GmbH und dem jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter besteht. Die gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen sind verpflichtet, die betroffenen Personen darüber in Kenntnis zu setzen. Der Abschluss neuer Vereinbarungen ist unzulässig.
Im RIS seit
28.01.2021
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2021
Gesetzesnummer
20011309
Dokumentnummer
NOR40231043