(1)Absatz einsBeginnend mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung haben die Gesundheitsdiensteanbieter jedenfalls die COVID-19- und influenzabezogenen Angaben gemäß § 24c Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 im zentralen Impfregister zu speichern und dürfen diese Angaben für die in § 24d Abs. 2 GTelG 2012 genannten Zwecke verarbeitet werden. Angaben zu anderen Impfungen dürfen gespeichert und zu den Zwecken gemäß § 24d Abs. 2 GTelG 2012 verarbeitet werden.Beginnend mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung haben die Gesundheitsdiensteanbieter jedenfalls die COVID-19- und influenzabezogenen Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012 im zentralen Impfregister zu speichern und dürfen diese Angaben für die in Paragraph 24 d, Absatz 2, GTelG 2012 genannten Zwecke verarbeitet werden. Angaben zu anderen Impfungen dürfen gespeichert und zu den Zwecken gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, GTelG 2012 verarbeitet werden.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2021)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2021,)