(3)Absatz 3Im Falle der Betrauung eines Auftragsverarbeiters hat die Portierung von Software (Anwendung) und Daten (Impfregister) durch die ELGA GmbH gemäß § 27 Abs. 17 GTelG 2012 direkt an den oder die von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister festgelegten Auftragsverarbeiter zu erfolgen, wobei auch ein reibungsloser Wechsel des Auftragsverarbeiters (§ 24c Abs. 3a GTelG 2012) sicherzustellen ist.Im Falle der Betrauung eines Auftragsverarbeiters hat die Portierung von Software (Anwendung) und Daten (Impfregister) durch die ELGA GmbH gemäß Paragraph 27, Absatz 17, GTelG 2012 direkt an den oder die von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister festgelegten Auftragsverarbeiter zu erfolgen, wobei auch ein reibungsloser Wechsel des Auftragsverarbeiters (Paragraph 24 c, Absatz 3 a, GTelG 2012) sicherzustellen ist.