Bundesrecht konsolidiert: Privathochschulgesetz § 5, Fassung vom 10.03.2026

Privathochschulgesetz § 5

Kurztitel

Privathochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PrivHG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

zu Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 2a: zum Bezugszeitraum vgl. § 14 Abs. 13

Text

Organisation und Personal

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Jede Privathochschule hat durch Erlassung einer Satzung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften festzulegen. Die Satzung hat
    1. Ziffer eins
      die Prinzipien der Hochschulautonomie zu achten,
    2. Ziffer 2
      den internationalen hochschulischen Standards zu entsprechen,
    3. Ziffer 3
      die Verantwortung für den akademischen Betrieb durch hochschulische Organe zu gewährleisten sowie
    4. Ziffer 4
      eine generelle Festlegung zur strategischen Steuerung der Bildungseinrichtung in Abstimmung mit der Trägereinrichtung zu enthalten.
    Die Satzung ist zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Leitende Grundsätze und Aufgaben der Privathochschule sowie das Verhältnis der Trägereinrichtung zu den Organen der Privathochschule;
    2. Ziffer 2
      Organe der Privathochschule (insbesondere Leitungsorgan, Kollegialorgan, Aufsichtsorgan);
    3. Ziffer 3
      Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan;
    4. Ziffer 4
      Gewährleistung der Mitsprache der Studierenden in akademischen Angelegenheiten;
    5. Ziffer 5
      Bestimmungen über die Studien und Hochschul- oder Universitätslehrgänge;
    6. Ziffer 6
      Richtlinien für akademische Ehrungen;
    7. Ziffer 7
      Richtlinien für Berufungsverfahren an Privathochschulen oder Berufungs- und Habilitationsverfahren an Privatuniversitäten;
    8. Ziffer 8
      Bestimmungen über die Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb sowie guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis in allen Leistungsbereichen.
  3. Absatz 2 a,Dem Leitungsorgan und Kollegialorgan gemäß Absatz 2, Ziffer 2, dürfen keine Personen mit Beteiligung an der Trägereinrichtung oder der Beteiligung an einer juristischen Person, die eine Beteiligung an der Trägereinrichtung besitzt, angehören.
  4. Absatz 3,Die Privathochschule und die dort tätigen Personen sind berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden, und zwar jeweils mit dem Zusatz „der Privathochschule“ oder „der Privatuniversität …“. Entsprechende Bestimmungen zu den Voraussetzungen und Verfahren der Verwendung sind in der Satzung festzulegen. Die Verwendung der Bezeichnungen und Titel gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, ist nur zulässig, sofern den diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Voraussetzungen und Verfahren sinngemäß entsprochen wird.
  5. Absatz 4,Die Lehrenden der Privathochschule sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.
  6. Absatz 5,Die Privathochschulen haben die Gleichstellung der Geschlechter und die ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen zu beachten. Privathochschulen in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, zu beachten.
  7. Absatz 6,An jeder Privathochschule ist ein Betriebsrat nach den Bestimmungen des §§50 ff Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zu wählen. Gemäß Paragraph 22 a, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen.

Schlagworte

Berufungsverfahren

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20011248

Dokumentnummer

NOR40261600

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/77/P5/NOR40261600