(4)Absatz 4Anträge auf Akkreditierung als Privathochschule sowie auf Akkreditierung von Studien einer Privathochschule sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten. Privathochschulen, die erstmalig institutionell akkreditiert wurden, dürfen weitere Anträge auf Akkreditierung von Studien nur dann einbringen, wenn die Privathochschule den Studienbetrieb der akkreditierten Studien gemäß Abs. 1 Z 4 bereits aufgenommen hat.Anträge auf Akkreditierung als Privathochschule sowie auf Akkreditierung von Studien einer Privathochschule sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten. Privathochschulen, die erstmalig institutionell akkreditiert wurden, dürfen weitere Anträge auf Akkreditierung von Studien nur dann einbringen, wenn die Privathochschule den Studienbetrieb der akkreditierten Studien gemäß Absatz eins, Ziffer 4, bereits aufgenommen hat.