Bundesrecht konsolidiert: Privathochschulgesetz § 2, Fassung vom 13.09.2024

Privathochschulgesetz § 2

Kurztitel

Privathochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PrivHG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

2. Abschnitt
Privathochschulen

Akkreditierungsvoraussetzungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsFür die Antragstellung zur Erlangung der Akkreditierung als Privathochschule und für die Dauer der Akkreditierung muss die Bildungseinrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die Trägereinrichtung muss eine juristische Person mit Sitz in Österreich sein, und die Bildungseinrichtung muss ihren wissenschaftlichen und/oder künstlerischen Lehr- und Forschungsbetrieb in Österreich ausüben;
    2. Ziffer 2
      Sie muss einen Entwicklungsplan vorlegen, der unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Bildungseinrichtung, die Schwerpunkte und Maßnahmen in Lehre und Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie die strukturelle und inhaltliche Entwicklungsplanung, das Personal, die Gleichstellung der Geschlechter und den Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems umfasst;
    3. Ziffer 3
      Sie muss einen Satzungsentwurf gemäß Paragraph 5, Absatz 2, vorlegen;
    4. Ziffer 4
      Sie muss jedenfalls zwei Studien in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, sowie mindestens zwei darauf aufbauende Studien anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen;
    5. Ziffer 5
      Sie muss für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern ein dem internationalen Standard entsprechendes, wissenschaftliches oder wissenschaftlich-künstlerisches ausgewiesenes Lehr- und Forschungspersonal verpflichten;
    6. Ziffer 6
      Die für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und die Studien erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss ab Beginn des geplanten Betriebes vorhanden sein. Entsprechende Nachweise sind bei der erstmaligen Antragstellung vorzuweisen;
    7. Ziffer 7
      Sie muss die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß Paragraph 24, des HS-QSG erfüllen.
  2. Absatz 2Die Privathochschule muss ihre Tätigkeiten an folgenden Grundsätzen orientieren:
    1. Ziffer eins
      Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);
    2. Ziffer 2
      Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Artikel 17 a, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
    3. Ziffer 3
      Verbindung von Forschung und Lehre;
    4. Ziffer 4
      Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;
    5. Ziffer 5
      Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb;
  3. Absatz 3Für die Akkreditierung von Studien an einer Privathochschule sind jedenfalls folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die Studienpläne müssen materiellen, fachlichen und formalen Anforderungen nach internationalen Standards entsprechen;
    2. Ziffer 2
      Für die Durchführung des Studiengangs ist an allen Standorten ausreichend qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal vorhanden;
    3. Ziffer 3
      Der Studiengang muss die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß Paragraph 24, HS-QSG erfüllen;
    4. Ziffer 4
      Sind die mit dem Abschluss des Studiums an einer Privathochschule zu erwerbenden Qualifikationen Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf, muss die Bildungseinrichtung den Nachweis der Anerkennung der Qualifikation für die Berufsausübung sowie eine Bedarfs- und Akzeptanzerhebung für den geplanten Studiengang erbringen.
  4. Absatz 4Anträge auf Akkreditierung als Privathochschule sowie auf Akkreditierung von Studien einer Privathochschule sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten. Privathochschulen, die erstmalig institutionell akkreditiert wurden, dürfen weitere Anträge auf Akkreditierung von Studien nur dann einbringen, wenn die Privathochschule den Studienbetrieb der akkreditierten Studien gemäß Absatz eins, Ziffer 4, bereits aufgenommen hat.
  5. Absatz 5Juristische Personen mit Sitz in Österreich (Trägereinrichtung), die nach den Bestimmungen des HS-QSG akkreditiert sind, haben die Bezeichnung Privathochschule im Namenszug der Bildungseinrichtung anzuführen.

Schlagworte

Lehrbetrieb, Lehrpersonal, Personalausstattung, Raumausstattung

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20011248

Dokumentnummer

NOR40261592

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/77/P2/NOR40261592