Bundesrecht konsolidiert: Privathochschulgesetz § 4, Fassung vom 21.07.2024

Privathochschulgesetz § 4

Kurztitel

Privathochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PrivHG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Akkreditierung als Privatuniversität

Paragraph 4,
  1. Absatz einsIm Zuge der Verlängerung der Akkreditierung kann die Privathochschule einen Antrag auf Akkreditierung als Privatuniversität stellen. Dieser Antrag muss die Akkreditierung zumindest eines Doktoratsstudiums umfassen. Es sind neben den Voraussetzungen des Paragraph 2, und 3 jedenfalls folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Nachweis einer Mindestanzahl an hauptberuflichen und nach international kompetitiven Standards besetzten Professuren, welche die Kernkompetenzen der angebotenen Fachbereiche abdecken;
    2. Ziffer 2
      Nachweis der Forschungsleistungen der Fachbereiche nach internationalen Standards und Kriterien;
    3. Ziffer 3
      Nachweis der Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen und wissenschaftlich- künstlerischen Nachwuchses;
    4. Ziffer 4
      Erfüllung der Voraussetzungen zur Akkreditierung eines Doktoratsstudiums.
  2. Absatz 2Nur Privatuniversitäten sind berechtigt, Doktoratsstudien anzubieten.
  3. Absatz 3Anträge auf Akkreditierung als Privatuniversität, von Studien einer Privatuniversität oder der Verlängerung der Akkreditierung als Privatuniversität sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.
  4. Absatz 4Liegen die Voraussetzungen zur Akkreditierung als Privatuniversität bereits zum Zeitpunkt des Antrags auf Akkreditierung als Privathochschule vor, kann abweichend von Paragraph 2, ein Antrag auf Akkreditierung als Privatuniversität gestellt werden.
  5. Absatz 5Mit der Akkreditierung nach HS-QSG hat die Privathochschule die Bezeichnung Privatuniversität im Namenszug der Bildungseinrichtung zu führen.
  6. Absatz 6Die Verlängerung der Akkreditierung als Privatuniversität erfolgt gemäß den Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz eins,

Im RIS seit

03.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20011248

Dokumentnummer

NOR40225365

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/77/P4/NOR40225365