(1)Absatz einsDie Verlängerung der Akkreditierung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 und 2 und den Prüfbereichen des § 24 HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgenden Nachweise zu erbringen:Die Verlängerung der Akkreditierung erfolgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, und 2 und den Prüfbereichen des Paragraph 24, HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgenden Nachweise zu erbringen:
Etablierung des Entwicklungsplans und der Organisationsstruktur und entsprechender Strukturen der Weiterentwicklung von Entwicklungsplan und Organisation;
Umsetzung der Profilbildung und Ziele der Privathochschule;
Etablierte Strukturen und Prozesse zur Qualitätssicherung akkreditierter Studiengänge und des Aufbaus eines Qualitätsmanagementsystems;
Ausreichende Infrastruktur und Finanzierung der Privathochschule;
Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan.