Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Privathochschulgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2021
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Abkürzung
PrivHG
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Verbot der Finanzierung durch den Bund
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Einer Privathochschule dürfen keine nennenswerten, den Betrieb der Privathochschule sichernden geldwerten Leistungen des Bundes zuerkannt werden. Ausgenommen sind Gegenleistungen aus Verträgen über die Erbringung bestimmter Forschungsleistungen einer Privathochschule, die der Bund zur Ergänzung des Studienangebotes der öffentlichen Universitäten bei Bedarf mit einer Privathochschule abschließt, sowie geldwerte Leistungen des Bundes im Rahmen von öffentlich ausgeschriebenen Forschungs-, Technologie-, Entwicklungs- und Innovationsprogrammen. Die Beteiligungsmöglichkeit von Privathochschulen an Vergabeverfahren im Bereich von Lehrleistungen gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 und dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, sowie dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, ist gegeben.Einer Privathochschule dürfen keine nennenswerten, den Betrieb der Privathochschule sichernden geldwerten Leistungen des Bundes zuerkannt werden. Ausgenommen sind Gegenleistungen aus Verträgen über die Erbringung bestimmter Forschungsleistungen einer Privathochschule, die der Bund zur Ergänzung des Studienangebotes der öffentlichen Universitäten bei Bedarf mit einer Privathochschule abschließt, sowie geldwerte Leistungen des Bundes im Rahmen von öffentlich ausgeschriebenen Forschungs-, Technologie-, Entwicklungs- und Innovationsprogrammen. Die Beteiligungsmöglichkeit von Privathochschulen an Vergabeverfahren im Bereich von Lehrleistungen gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 und dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, sowie dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, ist gegeben. (2)Absatz 2,Privathochschulen gelten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an sie als Universitäten im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988.Privathochschulen gelten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an sie als Universitäten im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 3, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,.
Schlagworte
Forschungsprogramm, Technologieprogramm, Entwicklungsprogramm
Im RIS seit
03.08.2020
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
20011248
Dokumentnummer
NOR40225367