Bundesrecht konsolidiert: Privathochschulgesetz § 5, Fassung vom 30.09.2021

Privathochschulgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privathochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

PrivHG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Organisation und Personal

Paragraph 5,
  1. Absatz einsJede Privathochschule hat durch Erlassung einer Satzung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften festzulegen. Die Satzung hat die Prinzipien der Hochschulautonomie zu achten und den internationalen hochschulischen Standards zu entsprechen. Die Satzung ist zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Leitende Grundsätze und Aufgaben der Privathochschule;
    2. Ziffer 2
      Organe der Privathochschule;
    3. Ziffer 3
      Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan;
    4. Ziffer 4
      Gewährleistung der Mitsprache der Studierenden in akademischen Angelegenheiten;
    5. Ziffer 5
      Bestimmungen über die Studien;
    6. Ziffer 6
      Richtlinien für akademische Ehrungen;
    7. Ziffer 7
      Richtlinien für Berufungsverfahren an Privathochschulen oder Berufungs- und Habilitationsverfahren an Privatuniversitäten.
  3. Absatz 3Die Privathochschule und die dort tätigen Personen sind berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden, und zwar jeweils mit dem Zusatz „der Privathochschule“ oder „der Privatuniversität …“. Die Verwendung der Bezeichnungen und Titel gemäß UG ist nur zulässig, sofern den diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Voraussetzungen und Verfahren sinngemäß entsprochen wird.
  4. Absatz 4Die Lehrenden der Privathochschule sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.
  5. Absatz 5Die Privathochschulen haben die Gleichstellung der Geschlechter und die ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen zu beachten. Privathochschulen in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, zu beachten.
  6. Absatz 6An jeder Privathochschule ist ein Betriebsrat nach den Bestimmungen des §§50 ff Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zu wählen. Gemäß Paragraph 22 a, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen.

Schlagworte

Berufungsverfahren

Im RIS seit

03.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20011248

Dokumentnummer

NOR40225366

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/77/P5/NOR40225366