Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Privathochschulgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2021
Außerkrafttretensdatum
30.09.2021
Abkürzung
PrivHG
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Organisation und Personal
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsJede Privathochschule hat durch Erlassung einer Satzung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften festzulegen. Die Satzung hat die Prinzipien der Hochschulautonomie zu achten und den internationalen hochschulischen Standards zu entsprechen. Die Satzung ist zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
Leitende Grundsätze und Aufgaben der Privathochschule;
Organe der Privathochschule;
Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan;
Gewährleistung der Mitsprache der Studierenden in akademischen Angelegenheiten;
Bestimmungen über die Studien;
Richtlinien für akademische Ehrungen;
Richtlinien für Berufungsverfahren an Privathochschulen oder Berufungs- und Habilitationsverfahren an Privatuniversitäten.
(3)Absatz 3Die Privathochschule und die dort tätigen Personen sind berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden, und zwar jeweils mit dem Zusatz „der Privathochschule“ oder „der Privatuniversität …“. Die Verwendung der Bezeichnungen und Titel gemäß UG ist nur zulässig, sofern den diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Voraussetzungen und Verfahren sinngemäß entsprochen wird.
(4)Absatz 4Die Lehrenden der Privathochschule sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.Die Lehrenden der Privathochschule sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt. (5)Absatz 5Die Privathochschulen haben die Gleichstellung der Geschlechter und die ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen zu beachten. Privathochschulen in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, zu beachten.Die Privathochschulen haben die Gleichstellung der Geschlechter und die ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen zu beachten. Privathochschulen in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, zu beachten. (6)Absatz 6An jeder Privathochschule ist ein Betriebsrat nach den Bestimmungen des §§50 ff Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zu wählen. Gemäß § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen.An jeder Privathochschule ist ein Betriebsrat nach den Bestimmungen des §§50 ff Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zu wählen. Gemäß Paragraph 22 a, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen.
Schlagworte
Berufungsverfahren
Im RIS seit
03.08.2020
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
20011248
Dokumentnummer
NOR40225366