Bundesrecht konsolidiert: Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) § 2, Fassung vom 24.02.2024

Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) § 2

Kurztitel

Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 326/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

21.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Inkrafttreten

Paragraph 2,

Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20011230

Dokumentnummer

NOR40224883