Maßgebender Schaden: Der maßgebende Schaden ist jener direkte Schaden, den das Unternehmen infolge der Ausbreitung von COVID-19 im Erhebungszeitraum erleidet. Der maßgebende Schaden entspricht dem Nettoverlust, der wie folgt berechnet wird: Umsatzausfall abzüglich vermiedener Aufwendungen. Umsatzausfall ist die Differenz zwischen den Erträgen, die der Antragsteller im Erhebungszeitraum erwarten konnte, und den Erträgen, die der Antragsteller im Erhebungszeitraum tatsächlich erwirtschaftete. Vermiedene Aufwendungen sind die Aufwendungen, die beim Antragsteller im Erhebungszeitraum angefallen wären, aber wegen der Ausbreitung von COVID-19 nicht angefallen sind oder mit angemessenen Maßnahmen hätte vermeiden können. Keine Aufwendungen sind Abschreibungen oder Wertberichtigungen auf Sachanlagen oder auf immaterielle Vermögensgegenstände, Zinsen und Ertragssteuern. Erhebungszeitraum ist jener Zeitraum, in dem die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 zu wesentlichen direkten Schäden im Unternehmen geführt haben; der Erhebungszeitraum endet jedenfalls mit dem 30. Juni 2020. Zur Ermittlung der erwarteten Einnahmen und der vermiedenen Kosten kann ein repräsentativer Zeitraum in der Vergangenheit, der nach Maßgabe insbesondere von Branchentypizität und Saisonalität angemessen festzulegen ist (etwa der gleiche Zeitraum des Vorjahres), herangezogen werden, wobei nicht-repräsentative Elemente und Entwicklungen, die nicht mit der Ausbreitung von COVID-19 zusammenhängen, durch sachliche Anpassungen auszugleichen sind.