Bundesrecht konsolidiert: Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung § 20, Fassung vom 02.06.2026

Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung § 20

Kurztitel

Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 286/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

02.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IntG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Prüfungsergebnisse der Sprachprüfung

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung einer Sprachprüfung gemäß Paragraph 15, erfolgt in Form eines Prüfungszeugnisses, das dem Muster der Anlage F (Zeugnis zur Deutschprüfung) zu entsprechen hat. Das Prüfungszeugnis übermittelt der ÖIF dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin binnen 15 Werktagen nach dem Prüfungstermin; eine Abschrift oder eine elektronische Version davon verbleibt beim ÖIF. Die Prüfungsunterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten, sofern sie nicht noch für andere gesetzlich übertragene Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.
  2. Absatz 2,Im Prüfungszeugnis ist schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Prüfungskandidat oder die betreffende Prüfungskandidatin über Kenntnisse der deutschen Sprache des B1-Sprachniveaus des GER verfügt. Fehlt eine solche Bestätigung, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.
  3. Absatz 3,Paragraph 19, Absatz 3 und 4 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

01.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20010767

Dokumentnummer

NOR40217773