Bundesrecht konsolidiert: IQS-Gesetz § 6, Fassung vom 31.08.2025

IQS-Gesetz § 6

Kurztitel

IQS-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

13.06.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IQS-G

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Organisation des IQS

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie zuständige Bundesministerin oder der zuständigen Bundesminister hat für das IQS eine Direktorin oder einen Direktor zu bestellen. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.
  2. Absatz 2In Angelegenheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 4, obliegt die Vertretung des IQS der Direktorin oder dem Direktor. Die Bediensteten des IQS haben Tätigkeiten im Zusammenhang mit Paragraph eins, Absatz 4, im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse zum Bund zu erbringen. Bei der Führung der Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz 4, haben die Direktorin oder der Direktor sowie die Bediensteten den Anordnungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers Folge zu leisten.
  3. Absatz 3Das IQS gliedert sich in Abteilungen und Referate. Alle zum Wirkungsbereich des IQS gehörenden Geschäfte sind unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang auf die einzelnen Abteilungen und Referate aufzuteilen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass zur Besorgung von Geschäften, die sachlich eine Einheit darstellen, stets nur eine einzige Abteilung führend zuständig ist.
  4. Absatz 4Die Direktorin oder der Direktor hat für das IQS eine Geschäftseinteilung und eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung des IQS bedürfen der Zustimmung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers.

Im RIS seit

13.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

20010675

Dokumentnummer

NOR40215230

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/50/P6/NOR40215230