(2)Absatz 2In Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 4 obliegt die Vertretung des IQS der Direktorin oder dem Direktor. Die Bediensteten des IQS haben Tätigkeiten im Zusammenhang mit § 1 Abs. 4 im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse zum Bund zu erbringen. Bei der Führung der Geschäfte nach § 1 Abs. 4 haben die Direktorin oder der Direktor sowie die Bediensteten den Anordnungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers Folge zu leisten.In Angelegenheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 4, obliegt die Vertretung des IQS der Direktorin oder dem Direktor. Die Bediensteten des IQS haben Tätigkeiten im Zusammenhang mit Paragraph eins, Absatz 4, im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse zum Bund zu erbringen. Bei der Führung der Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz 4, haben die Direktorin oder der Direktor sowie die Bediensteten den Anordnungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers Folge zu leisten.