Bundesrecht konsolidiert: IQS-Gesetz § 4, Fassung vom 31.08.2025

IQS-Gesetz § 4

Kurztitel

IQS-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

31.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IQS-G

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Zusammenarbeit mit Schulen und der Schulverwaltung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern an nationalen und internationalen Kompetenzerhebungen (insbesondere im Rahmen der Bildungsstandards, nationale und internationale Surveys oder Assessments) und Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen ist für diese verpflichtend und befreit sie von der Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Anlässlich dieser Kompetenzerhebungen erfolgen Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten über schulische Bedingungen (z. B. Schulklima) und über weitere Faktoren, die die Lernsituation der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich Unterstützung und Förderung sichtbar machen (z. B. Lernunterstützung durch Erziehungsberechtigte und anderen Personen), bei denen personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1 (im Folgenden DSGVO), über bildungsrelevante Faktoren wie zum Beispiel Herkunft, Erstsprache oder höchster Bildungsabschluss der Erziehungsberechtigten erfasst werden. Nationale und internationale Kompetenzerhebungen und Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen erfolgen im öffentlichen Interesse zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und der statistischen Auswertung der gewonnenen personenbezogenen Daten für die angewandte Bildungsforschung, für das Bildungsmonitoring, für die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem, für die Unterstützung der Schulen in ihrer standortbezogenen Unterrichts- und Förderplanung, für die nationale Bildungsberichterstattung sowie – nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 4, des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, – für die Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen. Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind zur Mitwirkung an den Erhebungen gemäß dem zweiten Satz dieses Absatzes verpflichtet; die gesetzlichen Vertretungen der Eltern sind dabei anzuhören. Weiters sind die Schulen verpflichtet, die Durchführung und Qualitätssicherung nationaler und internationaler Kompetenzerhebungen zu unterstützen. Bei der Durchführung dieser Kompetenzerhebungen und Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen handelt das IQS als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. Zur Qualitäts- und Rationalisierungsoptimierung sind interne Überprüfungen sowie weitere Evaluierungen gemäß Paragraph 10, durchzuführen. Bei der Durchführung der Kompetenzerhebungen und Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen handelt das IQS als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.
  2. Absatz 2Bei den Erhebungen gemäß Absatz eins, ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie insbesondere Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzung, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken, Pseudonymisierung) sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze betroffene Personen direkt identifiziert werden können, außer im Rahmen nationaler Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, für einen Zeitraum von 24 Monaten hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der verpflichtenden periodischen Kompetenzerhebungen durch die Schulleitung und – mit Ausnahme der Erhebungen zu produktiven Fertigkeiten – die zuständige Lehrperson sowie die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst und ihre oder seine Erziehungsberechtigten sowie
    2. Ziffer 2
      der Erhebungen zu produktiven Fertigkeiten, der verpflichtenden bedarfsorientierten und der ergänzenden Kompetenzerhebungen durch die zuständige Lehrperson zur Einsicht und Verwendung sowie zur Information der Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schule und der Erziehungsberechtigten.

Die bei den Erhebungen gemäß Absatz eins, gewonnenen personenbezogenen Daten sind spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr der Durchführung zu pseudonymisieren. Über die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32, DSGVO sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.

  1. Absatz 3Wenn der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern wichtige schulische Interessen entgegenstehen, hat die Schulleitung und bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, die Leitung des Schulclusters das Einvernehmen mit dem IQS bezüglich eines Ersatztermins herzustellen.

Schlagworte

Unterrichtsplanung, Qualitätsoptimierung

Im RIS seit

11.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2023

Gesetzesnummer

20010675

Dokumentnummer

NOR40250442

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/50/P4/NOR40250442