Bundesrecht konsolidiert: Ziviltechnikergesetz 2019 § 19, Fassung vom 07.09.2026

Ziviltechnikergesetz 2019 § 19

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 29/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZTG 2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Ziviltechnikerausweis

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Jedem Ziviltechniker ist durch die zuständige Landeskammer auf Antrag ein amtlicher Lichtbildausweis gegen Kostenersatz auszustellen. Der Ausweis ist mit einem nicht austauschbaren, erkennbaren Kopfbild des Ziviltechnikers zu versehen und hat den Namen, das Geburtsdatum, die Befugnis und die Unterschrift des Ziviltechnikers sowie die Bezeichnung der zuständigen Landeskammer als ausstellende Behörde zu enthalten.
  2. Absatz 2,Der amtliche Lichtbildausweis ist auf Antrag auch mit den qualifizierten Zertifikaten für die elektronische Beurkundungssignatur und/oder für die elektronische Ziviltechnikersignatur zu versehen. Ob für die Signaturerstellungsdaten und die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur ein oder zwei Ausweise auszustellen sind, ist von der Bundeskammer der Ziviltechniker durch Verordnung festzulegen.

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40232101

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/29/P19/NOR40232101