Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Pauschalreiseverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
29.09.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PRV
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
4. Abschnitt
Kontrolle der Risikoabdeckung und Verwaltungszusammenarbeit
Beirat
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat einen Beirat aus sieben Mitgliedern einzurichten, dem die Kontrolle der Versicherungen und der Garantien gemäß § 3 Abs. 3 obliegt.Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat einen Beirat aus sieben Mitgliedern einzurichten, dem die Kontrolle der Versicherungen und der Garantien gemäß Paragraph 3, Absatz 3, obliegt.
(2)Absatz 2Der Beirat kann insbesondere überprüfen:
die Plausibilität der durch den Reiseleistungsausübungsberechtigten an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeldeten Umsatzdaten aus der Reiseleistungstätigkeit;
die Höhe der Versicherungs- und Garantiesummen gemäß den §§ 4 und 6.die Höhe der Versicherungs- und Garantiesummen gemäß den Paragraphen 4 und 6.
(3)Absatz 3Die Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Ein Mitglied des Beirates hat ein Vertreter des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu sein. Dieses Mitglied ist zum Vorsitzenden des Beirates zu bestellen. Vier der weiteren Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag der Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei zwei Mitglieder Reiseleistungsausübungsberechtigte, ein Mitglied Inhaber einer Reisebürogewerbeberechtigung und ein Mitglied Inhaber einer Gastgewerbeberechtigung zu sein haben. Das sechste und das siebente Mitglied des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen der Bundessparte Bank und Versicherung der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei ein Mitglied einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet des Versicherungs- oder Bankwesens aufzuweisen hat.
(4)Absatz 4Für jedes Mitglied des Beirates ist gleichzeitig mit dessen Bestellung auf die gleiche Art ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5)Absatz 5Der Beirat hat in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle vier Monate zusammenzutreten und dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über das Ergebnis seiner Beratungen zu berichten.
(6)Absatz 6Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher die Art der Beschlussfassung und der Geschäftsgang so zu ordnen sind, dass die Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und Abs. 2 übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher die Art der Beschlussfassung und der Geschäftsgang so zu ordnen sind, dass die Erfüllung der dem Beirat gemäß Absatz eins und Absatz 2, übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.
(7)Absatz 7Reiseleistungsausübungsberechtigte haben dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf Verlangen die zur Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hiezu erforderlichen Nachweise beizubringen.Reiseleistungsausübungsberechtigte haben dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf Verlangen die zur Erfüllung der dem Beirat gemäß Absatz eins und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hiezu erforderlichen Nachweise beizubringen.
(8)Absatz 8Die Mitglieder des Beirates üben die Tätigkeit im Beirat ehrenamtlich aus.
(9)Absatz 9Die Mitglieder des Beirates haben über den Verlauf der Beratungen Verschwiegenheit zu bewahren.
Schlagworte
Versicherungssumme, Versicherungswesen
Im RIS seit
02.10.2018
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
20010321
Dokumentnummer
NOR40208195