Bundesrecht konsolidiert: Bundesvergabegesetz 2018 Anl. 7, Fassung vom 17.01.2026

Bundesvergabegesetz 2018 Anl. 7

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 7

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Anhang VII

Vorgaben für die Veröffentlichung

1.       Veröffentlichung der Bekanntmachungen

  1. Litera a
    Die Standardformulare für Bekanntmachungen sind vom Auftraggeber an das Amt für Veröffentlichungen zu übermitteln. Sie werden gemäß den folgenden Bestimmungen veröffentlicht:
    1. Sub-Litera, a, a
      Die Bekanntmachungen werden vom Amt für Veröffentlichungen oder im Fall der Vorinformation bzw. einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil vom Auftraggeber veröffentlicht.
    2. Sub-Litera, b, b
      Der Auftraggeber kann alle Bekanntmachungen im Internet in einem „Beschafferprofil“ gemäß Ziffer 2, Litera b, veröffentlichen.
    3. Sub-Litera, c, c
      Das Amt für Veröffentlichungen stellt dem Auftraggeber eine Bescheinigung über die Veröffentlichung der Bekanntmachung aus.

2.       Veröffentlichung zusätzlicher bzw. ergänzender Informationen

  1. Litera a
    Der Auftraggeber veröffentlicht die Ausschreibung vollständig im Internet, sofern nicht ein Sonderfall gemäß den Paragraphen 89, Absatz 3, bzw. 260 Absatz 3, vorliegt.
  2. Litera b
    Das Beschafferprofil kann Vorinformationen, regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen, Angaben über laufende Ausschreibungen, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, widerrufene Verfahren sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-Mail-Adresse enthalten. Das Beschafferprofil kann ferner Bekanntmachungen im Wege einer Vorinformation bzw. einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung enthalten.

3.       Format und Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen

Format und Verfahren für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse „http://simap.europa.eu“ abrufbar.

Anmerkung

jetzt Anlage 8

Schlagworte

Telefonnummer

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40207090

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/ANL7/NOR40207090