(2)Absatz 2,Hat der Bewerber oder Bieter keinen Zugang zu den Nachweisen gemäß Abs. 1 oder aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen nachweislich keine Möglichkeit, diese fristgerecht zu erlangen, muss der öffentliche Auftraggeber auch andere geeignete Nachweise akzeptieren, sofern diese Nachweise die Erfüllung der in den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Bedingungen für die Ausführung des Auftrages verlangten Kriterien belegen.Hat der Bewerber oder Bieter keinen Zugang zu den Nachweisen gemäß Absatz eins, oder aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen nachweislich keine Möglichkeit, diese fristgerecht zu erlangen, muss der öffentliche Auftraggeber auch andere geeignete Nachweise akzeptieren, sofern diese Nachweise die Erfüllung der in den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Bedingungen für die Ausführung des Auftrages verlangten Kriterien belegen.