(3)Absatz 3,Erfüllt ein Gütezeichen die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5, schreibt aber Anforderungen vor, die mit dem Auftragsgegenstand nicht in Verbindung stehen, darf der öffentliche Auftraggeber nicht das Gütezeichen als solches verlangen. Er kann aber technische Spezifikationen unter Verweis auf Spezifikationen dieses Gütezeichens festlegen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und geeignet sind, diesen zu beschreiben.Erfüllt ein Gütezeichen die Bedingungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, schreibt aber Anforderungen vor, die mit dem Auftragsgegenstand nicht in Verbindung stehen, darf der öffentliche Auftraggeber nicht das Gütezeichen als solches verlangen. Er kann aber technische Spezifikationen unter Verweis auf Spezifikationen dieses Gütezeichens festlegen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und geeignet sind, diesen zu beschreiben.