Bundesrecht konsolidiert: Bundesvergabegesetz 2018 § 107, Fassung vom 10.01.2026

Bundesvergabegesetz 2018 § 107

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Barrierefreiheit

Paragraph 107,
  1. Absatz eins,Bei der Beschaffung einer Leistung, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen ist, sind die technischen Spezifikationen so festzulegen, dass die Kriterien der Konzeption für alle Anforderungen einschließlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Bestehen verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union, so müssen die technischen Spezifikationen darauf Bezug nehmen, soweit solche Kriterien betroffen sind.
  2. Absatz 2,Von der Verpflichtung gemäß Absatz eins, kann in sachlich begründeten Fällen abgesehen werden. Dies ist insbesondere der Fall
    1. Ziffer eins
      wenn der öffentliche Auftraggeber bei Leistungen oder Teilen der Leistung davon ausgehen kann, dass keine Nutzung der Leistung oder Teilen davon durch Menschen mit Behinderung zu erwarten ist, oder
    2. Ziffer 2
      soweit die geschätzten zusätzlichen Kosten aufgrund der Berücksichtigung der Kriterien unverhältnismäßig sind.

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206808