Bundesrecht konsolidiert: Bundesvergabegesetz 2018 Anl. 10, Fassung vom 18.02.2025

Bundesvergabegesetz 2018 Anl. 10

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 10

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Anhang X

Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

  1. Absatz einsAls Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß Paragraphen 80, Absatz eins, Ziffer 3, bzw. 251 Absatz eins, Ziffer 3, kann der Auftraggeber insbesondere verlangen:
    1. Ziffer eins
      eine entsprechende Bankerklärung (Bonitätsauskunft),
    2. Ziffer 2
      den Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung in geeigneter Höhe,
    3. Ziffer 3
      die Vorlage von Jahresabschlüssen oder Auszügen aus diesen, sofern deren Offenlegung im Sitzstaat des Unternehmers gesetzlich vorgeschrieben ist, gegebenenfalls unter Angabe des Verhältnisses etwa zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten, sofern der Auftraggeber die transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Methoden und Kriterien für die Ermittlung dieses Verhältnisses spezifiziert hat,
    4. Ziffer 4
      eine Erklärung über die solidarische Leistungserbringung von Subunternehmern gegenüber dem Auftraggeber, falls sich der Unternehmer zum Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten von Subunternehmern stützt,
    5. Ziffer 5
      eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls über den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, in den die gegenständliche Vergabe fällt, höchstens für die letzten drei Geschäftsjahre oder für einen kürzeren Tätigkeitszeitraum, falls das Unternehmen noch nicht so lange besteht,
    6. Ziffer 6
      eine Einstufung der Bonität des Unternehmers gemäß einem anerkannten Ratingsystem oder
    7. Ziffer 7
      den Nachweis eines Mindestgesamtjahresumsatzes und gegebenenfalls eines Mindestjahresumsatzes für den Tätigkeitsbereich, in den die gegenständliche Vergabe fällt.
  2. Absatz 2Der gemäß Absatz eins, Ziffer 7, verlangte Mindestgesamtjahresumsatz darf nicht das Zweifache des geschätzten Auftragswertes überschreiten, außer in hinreichend begründeten Fällen, die mit den speziellen Risiken zusammenhängen, die die Wesensart der Leistung betreffen. Der Auftraggeber hat die wichtigsten Gründe für eine solche Überschreitung in der Ausschreibung oder im Vergabevermerk anzugeben.
  3. Absatz 3Der gemäß Absatz eins, Ziffer 7, verlangte Mindestgesamtjahresumsatz bzw. Mindestjahresumsatz kann für Gruppen von Losen festgelegt werden, sofern der erfolgreiche Bieter den Zuschlag für mehrere Lose erhält, die gleichzeitig auszuführen sind.
  4. Absatz 4Bei einer Rahmenvereinbarung ist der höchstzulässige Gesamtjahresumsatz gemäß Absatz 2, auf Grundlage
    1. Ziffer eins
      des geschätzten Wertes des größten aufgrund der Rahmenvereinbarung zu vergebenden Auftrages oder
    2. Ziffer 2
      der Summe der geschätzten Werte der aufgrund der Rahmenvereinbarung zu vergebenden Aufträge, die voraussichtlich gleichzeitig ausgeführt werden,
    zu berechnen. Ist keiner dieser Wert bekannt, so ist als Grundlage der geschätzte Wert der Rahmenvereinbarung heranzuziehen.
  5. Absatz 5Bei einem dynamischen Beschaffungssystem ist der höchstzulässige Gesamtjahresumsatz gemäß Absatz 2, auf Grundlage des geschätzten Wertes des größten aufgrund des dynamischen Beschaffungssystems zu vergebenden Auftrages zu berechnen.

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40207093