Bundesrecht konsolidiert: Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder) Art. 10, Fassung vom 31.12.2021

Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder) Art. 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 98/2017

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

06.12.2022

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1

Text

Artikel 10,

Stärkung zielgerichteter und abgestimmter Gesundheitsförderung

  1. Absatz einsZur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention werden die in allen Landesgesundheitsfonds eingerichteten „Gesundheitsförderungsfonds“ (ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis) sowie der Fonds Gesundes Österreich fortgeführt.
  2. Absatz 2Österreichweit erfolgt die Dotierung dieser Gesundheitsförderungsfonds für 10 Jahre (2013 bis 2022) mit insgesamt 150 Millionen Euro, wobei durch die Sozialversicherung 130 Millionen Euro und durch die Länder 20 Millionen Euro in gleichen Jahrestranchen einzubringen sind. Die Mittel der Sozialversicherung werden nach dem Versichertenschlüssel, die Mittel der Länder werden nach der Volkszahl aufgebracht und in dieser Form auf die Bundesländer verteilt. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.
  3. Absatz 3Auf Landesebene erfolgt die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds in der Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung.
  4. Absatz 4Die Vertragsparteien kommen überein, sich bei der Durchführung von allen Maßnahmen der Gesundheitsförderung an der gemeinsam vereinbarten Gesundheitsförderungsstrategie zu orientieren. Die Ziele, priorisierten Schwerpunkte und die Grundsätze zur Mittelvergabe der Gesundheitsförderungsstrategie sind verbindlich für die Mittelvergabe in den Gesundheitsförderungsfonds der Landesgesundheitsfonds (Absatz eins,) und in der „Finanzierung überregional bedeutsamer Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen“ (Artikel 35,) einzuhalten. Die Mittelvergabe in den Gesundheitsförderungsfonds der Landesgesundheitsfonds hat zu mindestens 66 % für die priorisierten Schwerpunkte der Gesundheitsförderungsstrategie zu erfolgen. Bei Verwendung der Mittel gemäß Artikel 35, für überregional bedeutsame Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme hat der Mitteleinsatz zu 100 % den priorisierten Schwerpunkten der Gesundheitsförderungsstrategie zu entsprechen.
  5. Absatz 5Es werden jedenfalls die aus Mitteln der Gesundheitsförderungsfonds und der Bundesgesundheitsagentur finanzierten Gesundheitsförderungsmaßnahmen entsprechend dem Beschluss der Bundes-Zielsteuerungskommission im gemeinsamen „Monitoring der Gesundheitsförderungsstrategie“ dokumentiert und in zweckmäßigen Intervallen (alle drei Jahre) in einem Bundes-Monitoringbericht zusammengefasst und analysiert. Ein mit den Vertragspartnern abgestimmtes Ergebnis wird nach Beschluss in der Bundes-Zielsteuerungskommission publiziert.

Schlagworte

Gesundheitsförderungsprogramm

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2022

Gesetzesnummer

20009931

Dokumentnummer

NOR40195014

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/98/A10/NOR40195014