(1)Absatz einsDer Reiseveranstalter hat einem Reisenden in Schwierigkeiten — wozu auch der in § 11 Abs. 7 umschriebene Fall zählt — unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu leisten, insbesondere durchDer Reiseveranstalter hat einem Reisenden in Schwierigkeiten — wozu auch der in Paragraph 11, Absatz 7, umschriebene Fall zählt — unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu leisten, insbesondere durch
die Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischen Beistand und
Unterstützung des Reisenden bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und bei der Suche nach Ersatzreisearrangements.