Bundesrecht konsolidiert: Pauschalreisegesetz § 14, Fassung vom 29.09.2020

Pauschalreisegesetz § 14

Kurztitel

Pauschalreisegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PRG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Beistandspflicht

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Reiseveranstalter hat einem Reisenden in Schwierigkeiten — wozu auch der in Paragraph 11, Absatz 7, umschriebene Fall zählt — unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu leisten, insbesondere durch
    1. Ziffer eins
      die Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischen Beistand und
    2. Ziffer 2
      Unterstützung des Reisenden bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und bei der Suche nach Ersatzreisearrangements.
  2. Absatz 2Der Reiseveranstalter kann für seinen Beistand eine angemessene Vergütung verlangen, wenn der Reisende die Schwierigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Diese Vergütung darf die dem Veranstalter tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten.

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20009859

Dokumentnummer

NOR40192819

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/50/P14/NOR40192819