Bundesrecht konsolidiert: Pauschalreisegesetz § 6, tagesaktuelle Fassung

Pauschalreisegesetz § 6

Kurztitel

Pauschalreisegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PRG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Inhalt des Pauschalreisevertrags und vor Beginn der Pauschalreise bereitzustellende Unterlagen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Pauschalreisevertrag muss in einfacher und verständlicher Sprache abgefasst und, soweit er schriftlich geschlossen wird, lesbar sein. Der Reiseveranstalter oder der Reisevermittler hat dem Reisenden bei Abschluss des Pauschalreisevertrags oder unverzüglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Der Reisende hat Anspruch auf eine Papierfassung, wenn der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen wurde. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, FAGG ist dem Reisenden eine Ausfertigung oder Bestätigung des Pauschalreisevertrags auf Papier oder, sofern der Reisende dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Das Vertragsdokument oder die Bestätigung des Vertrags hat den gesamten Inhalt des Vertrags wiederzugeben, einschließlich der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 vorgesehenen Informationen sowie folgender Angaben:
    1. Ziffer eins
      besondere Vorgaben des Reisenden, die Vertragsinhalt geworden sind,
    2. Ziffer 2
      Hinweise darauf, dass der Reiseveranstalter
      1. Litera a
        gemäß Paragraph 11, für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag vorgesehenen Reiseleistungen verantwortlich ist und
      2. Litera b
        gemäß Paragraph 14, zum Beistand verpflichtet ist, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet,
    3. Ziffer 3
      den Namen, die Kontaktdaten und die Anschrift der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und gegebenenfalls den Namen und die Kontaktdaten der im betreffenden Mitgliedstaat dafür zuständigen Behörde,
    4. Ziffer 4
      den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse und gegebenenfalls die Faxnummer des Vertreters des Reiseveranstalters vor Ort, einer Kontaktstelle oder eines anderen Dienstes, an den oder die sich der Reisende wenden kann, um mit dem Reiseveranstalter rasch in Verbindung zu treten und ohne besonderen Aufwand mit diesem zu kommunizieren, um vom Reiseveranstalter Unterstützung zu verlangen, wenn er in Schwierigkeiten ist, oder um sich wegen einer Vertragswidrigkeit, die er während der Durchführung der Pauschalreise wahrnimmt, zu beschweren,
    5. Ziffer 5
      einen Hinweis darauf, dass der Reisende gemäß Paragraph 11, Absatz 2, dem Reiseveranstalter jede Vertragswidrigkeit, die er während der Durchführung der Pauschalreise wahrnimmt, unverzüglich mitzuteilen hat,
    6. Ziffer 6
      bei einem minderjährigen Reisenden, der nicht von einem Elternteil oder einer mit seiner Pflege und Erziehung betrauten oder damit beauftragten Person begleitet wird, sofern der Pauschalreisevertrag seine Unterbringung umfasst, Angaben darüber, wie eine unmittelbare Verbindung zum Minderjährigen oder zu der an seinem Aufenthaltsort für ihn verantwortlichen Person hergestellt werden kann,
    7. Ziffer 7
      Informationen zu bestehenden internen Beschwerdeverfahren und zu alternativen Streitbeilegungsverfahren nach der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 63, und gegebenenfalls zu der AS-Stelle, der der Unternehmer unterliegt, und zur Online-Streitbeilegungsplattform nach der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 1,
    8. Ziffer 8
      Informationen zum Recht des Reisenden, den Vertrag gemäß Paragraph 7, auf einen anderen Reisenden zu übertragen.
  3. Absatz 3Bei Pauschalreisen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, e, e, hat der Unternehmer, dem die Daten übermittelt werden, den Reiseveranstalter über den Abschluss des Vertrags, der zum Zustandekommen der Pauschalreise führt, in Kenntnis zu setzen. Der Unternehmer hat dem Reiseveranstalter die Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Verpflichtungen als Reiseveranstalter benötigt. Sobald der Reiseveranstalter über das Zustandekommen einer Pauschalreise in Kenntnis gesetzt wurde, hat er dem Reisenden die in Absatz 2, Ziffer eins bis 8 vorgesehenen Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die in Absatz 2 und 3 vorgesehenen Informationen sind klar, verständlich und deutlich mitzuteilen.
  5. Absatz 5Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise die notwendigen Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten Abreisezeiten und gegebenenfalls zu den Fristen für das Check-in sowie zu den planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6Dem Reiseveranstalter und gegebenenfalls auch dem Reisevermittler obliegt der Beweis dafür, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Pflichten betreffend das Vertragsdokument oder die Bestätigung des Vertrags sowie über die Zurverfügungstellung von Unterlagen erfüllt worden sind.

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20009859

Dokumentnummer

NOR40192811

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/50/P6/NOR40192811