(5)Absatz 5Das Recht auf Preisminderung oder Schadenersatz nach diesem Bundesgesetz lässt die Rechte von Reisenden nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.2004 S. 1, der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 14, der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See, ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 24, der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1, und der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 1, sowie nach internationalen Übereinkünften unberührt. Ein Reisender ist berechtigt, Forderungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach den genannten Verordnungen sowie nach internationalen Übereinkünften geltend zu machen. Eine nach diesem Bundesgesetz gewährte Schadenersatzzahlung oder Preisminderung wird jedoch auf den nach den genannten Verordnungen oder nach internationalen Übereinkünften zustehenden Anspruch auf Schadenersatz oder Preisminderung angerechnet und umgekehrt, um eine Bereicherung des Reisenden zu vermeiden.