(1b)Absatz eins bWird bei einer Entsendung entgegen § 21a Abs. 1 die Meldung nach § 19a nicht bereitgehalten oder nicht in elektronischer Form zugänglich gemacht, darf – unbeschadet des Abs. 1a – das Amt für Betrugsbekämpfung vom Verkehrsunternehmer die Übermittlung der in Abs. 1 Z 5 lit. b oder Abs. 1 Z 6 lit. b aufgezählten Unterlagen auch abseits der mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) verbundenen öffentlichen Schnittstelle verlangen. Die Aufforderung zur Übermittlung kann auch nach § 41 Abs. 1a zugestellt werden. Die Unterlagen sind vom Verkehrsunternehmer binnen acht Wochen nach dem Tag der Aufforderung in Papierform oder elektronischer Form zu übermitteln. Eine elektronische Form hat mit einem Format zu erfolgen, das für die Übermittlung der mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) verbundenen öffentlichen Schnittstelle erforderlich wäre. Abs. 1 Z 5 und 6 bleibt unberührt, jedoch ersetzt eine Aufforderung nach Abs. 1 Z 5 lit. b oder Abs. 1 Z 6 lit. b eine Aufforderung nach diesem Absatz.Wird bei einer Entsendung entgegen Paragraph 21 a, Absatz eins, die Meldung nach Paragraph 19 a, nicht bereitgehalten oder nicht in elektronischer Form zugänglich gemacht, darf – unbeschadet des Absatz eins a, – das Amt für Betrugsbekämpfung vom Verkehrsunternehmer die Übermittlung der in Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, oder Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, aufgezählten Unterlagen auch abseits der mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) verbundenen öffentlichen Schnittstelle verlangen. Die Aufforderung zur Übermittlung kann auch nach Paragraph 41, Absatz eins a, zugestellt werden. Die Unterlagen sind vom Verkehrsunternehmer binnen acht Wochen nach dem Tag der Aufforderung in Papierform oder elektronischer Form zu übermitteln. Eine elektronische Form hat mit einem Format zu erfolgen, das für die Übermittlung der mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) verbundenen öffentlichen Schnittstelle erforderlich wäre. Absatz eins, Ziffer 5, und 6 bleibt unberührt, jedoch ersetzt eine Aufforderung nach Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, oder Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, eine Aufforderung nach diesem Absatz.