Kurztitel
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LSD-BG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Kollektivverträge
§ 7.Paragraph 7,
Die Kollektivvertragsparteien haben die von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, wird die Informations- und Auskunftstätigkeit von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse wahrgenommen.
Schlagworte
Informationstätigkeit
Im RIS seit
14.06.2016
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Gesetzesnummer
20009555
Dokumentnummer
NOR40181694