Bundesrecht konsolidiert: Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz § 6, Fassung vom 15.09.2025

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz § 6

Kurztitel

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 44/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LSD-BG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Regelungen für die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsEine Arbeitskraft, die aus dem Ausland nach Österreich überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf
    1. Ziffer eins
      Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall einschließlich der Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei Feiertagen und bei Dienstverhinderung aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen in der für vergleichbare Arbeitnehmer gültigen Dauer und Höhe,
    2. Ziffer 2
      Beachtung der für vergleichbare Arbeitnehmer gültigen Kündigungsfristen und Kündigungstermine sowie der Normen über den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz und
    3. Ziffer 3
      Kündigungsentschädigung,
    soweit dies günstiger ist als die Ansprüche nach den Rechtsvorschriften des auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden Rechts.
  2. Absatz 2Die für gewerblich überlassene Arbeitskräfte in Österreich geltenden Kollektivverträge sind auch auf aus dem Ausland nach Österreich überlassene Arbeitskräfte anzuwenden.
  3. Absatz 3Das AÜG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften gelten auch für grenzüberschreitend überlassene Arbeitskräfte.

Schlagworte

Kündigungsschutz

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40181693

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/44/P6/NOR40181693