(11)Absatz 11Wird ein Kreditvertrag in Form einer Überziehungsmöglichkeit gewährt, bei der der Kredit binnen eines Monats zurückzuzahlen ist, so gelten die in Abs. 1 bis 9 vorgesehenen Informationspflichten auch dann als erfüllt, wenn die Informationspflichten des § 19 Abs. 1, 2, 3 und 5 VKrG eingehalten werden. Soweit in § 12 und in § 13 auf das ESIS-Merkblatt Bezug genommen wird, ist bei solchen Kreditverträgen die Einhaltung der in § 19 Abs. 1 VKrG vorgesehenen Informationspflichten ausreichend.Wird ein Kreditvertrag in Form einer Überziehungsmöglichkeit gewährt, bei der der Kredit binnen eines Monats zurückzuzahlen ist, so gelten die in Absatz eins bis 9 vorgesehenen Informationspflichten auch dann als erfüllt, wenn die Informationspflichten des Paragraph 19, Absatz eins,, 2, 3 und 5 VKrG eingehalten werden. Soweit in Paragraph 12 und in Paragraph 13, auf das ESIS-Merkblatt Bezug genommen wird, ist bei solchen Kreditverträgen die Einhaltung der in Paragraph 19, Absatz eins, VKrG vorgesehenen Informationspflichten ausreichend.