Bundesrecht konsolidiert: Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  § 21, tagesaktuelle Fassung

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  § 21

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

31.05.2026

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildungsplan

Paragraph 21,
  1. Absatz einsMit Aufnahme einer allgemeinärztlichen oder der fachärztlichen Ausbildung ist der Turnusärztin/dem Turnusarzt vom Träger der Ausbildungsstätte ein Ausbildungsplan vorzulegen, der die geplante Zuteilung zu den jeweiligen Ausbildungsstätten zeitlich und inhaltlich strukturiert darstellt. Abweichungen vom erstellten Ausbildungsplan sind nur bei sachlicher Begründung zulässig. Bei eingeschränktem Anerkennungsausmaß einer Ausbildungsstätte ist im Ausbildungsplan auszuweisen, wie durch die Kooperation mit einer anderen Ausbildungsstätte, einer Lehrpraxis, einer Lehrgruppenpraxis oder einem Lehrambulatorium die Ausbildung zur Gänze vermittelt werden kann.
  2. Absatz 2Im Rahmen der fachärztlichen Ausbildung kann der Ausbildungsplan auch die Rotation an andere Ausbildungsstätten jeweils mit höherer oder niedrigerer Versorgungsstufe, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien darstellen.

Im RIS seit

03.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2024

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40170850

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/147/P21/NOR40170850