Bundesrecht konsolidiert: Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 § 2, Fassung vom 10.09.2025

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 § 2

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 191/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 240/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

06.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Berechtigungsumfang – Bilanzbuchhalter

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDen zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
    1. Ziffer eins
      die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,,
    2. Ziffer 2
      den Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch Paragraph 221, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 221, Absatz 4,, 6 und 7 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897 festgesetzten Merkmale,
    3. Ziffer 3
      die Beratung in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung und die Abfassung und Übermittlung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung an die Abgabenbehörden des Bundes als Bote auch auf elektronischem Weg unter Ausschluss jeglicher Vertretung,
    4. Ziffer 4
      die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof, sowie die Vertretung in Angelegenheiten des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,,
    5. Ziffer 5
      die Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, sowie das Stellen von Rückzahlungsanträgen,
    6. Ziffer 6
      die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, die Vertretung einschließlich der Registrierung, der Beendigung und der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Sonderregelungen in Paragraph 25 a,, Paragraph 25 b und Artikel 25 a, UStG 1994 (unbeschadet des Paragraph 25 b, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. des Paragraph 27, Absatz 8, UStG 1994), sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften (Paragraph 214, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,),
    7. Ziffer 7
      die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren und
    Anmerkung, Ziffer 7 a, mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft getreten)
    1. Ziffer 8
      die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).
  2. Absatz 2Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
    1. Ziffer eins
      sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen,
    3. Ziffer 3
      die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten,
    4. Ziffer 4
      die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden Tätigkeiten gemäß Absatz eins, unmittelbar zusammenhängen,
    5. Ziffer 5
      die Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen,
    6. Ziffer 6
      sämtliche Tätigkeiten gemäß Paragraph 32, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,
    7. Ziffer 7
      die Vertretung in allen Angelegenheiten der An- und Abmeldung von Registrierkassen,
    8. Ziffer 8
      die Beratung und Vertretung in Angelegenheiten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Basis der Angaben ihrer Mandanten und der Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers im Auftrag ihrer Mandanten und
    9. Ziffer 9
      die Tätigkeit als Mediator, wenn sie in die Liste der Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, eingetragen sind.

Schlagworte

Einnahmenrechnung, Abgabenverfahren, Bundesabgabe, Landesabgabe, Beitragsangelegenheit, Versicherungsangelegenheit

Im RIS seit

13.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40240975

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/191/P2/NOR40240975