Bundesrecht konsolidiert: Sprengelverordnung für den Strafvollzug § 5, Fassung vom 07.08.2026

Sprengelverordnung für den Strafvollzug § 5

Kurztitel

Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 124/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit
25/02 Strafvollzug

Text

Einleitung des Vollzuges, für dessen Durchführung die Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses zuständig ist

Paragraph 5,

Ist nach den Paragraphen 3, oder 4 und der Anlage zu dieser Verordnung der Strafvollzug in der Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses durchzuführen, so ist der Vollzug in jenem gerichtlichen Gefangenenhaus einzuleiten, zu dem die Außenstelle gehört.

Im RIS seit

10.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20008402

Dokumentnummer

NOR40150375