Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.05.2013
Außerkrafttretensdatum
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
25/02 Strafvollzug
Text
Einleitung des Vollzuges, für dessen Durchführung die Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses zuständig ist
§ 5.Paragraph 5,
Ist nach den §§ 3 oder 4 und der Anlage zu dieser Verordnung der Strafvollzug in der Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses durchzuführen, so ist der Vollzug in jenem gerichtlichen Gefangenenhaus einzuleiten, zu dem die Außenstelle gehört. Ist nach den Paragraphen 3, oder 4 und der Anlage zu dieser Verordnung der Strafvollzug in der Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses durchzuführen, so ist der Vollzug in jenem gerichtlichen Gefangenenhaus einzuleiten, zu dem die Außenstelle gehört.
Im RIS seit
10.05.2013
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Gesetzesnummer
20008402
Dokumentnummer
NOR40150375