(1)Absatz eins,In welcher Strafvollzugsanstalt der Vollzug einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt, an einem Verurteilten durchzuführen ist, wird auf Grund des § 134 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.In welcher Strafvollzugsanstalt der Vollzug einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt, an einem Verurteilten durchzuführen ist, wird auf Grund des Paragraph 134, StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.