Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.05.2013
Außerkrafttretensdatum
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
25/02 Strafvollzug
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung enthält in ihrem ersten Abschnitt allgemeine Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Anstalten für den Straf- und Maßnahmenvollzug an Erwachsenen in folgenden Vollzugsbereichen:
Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) 18 Monate übersteigt;Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (Paragraph eins, Ziffer 5, StVG) 18 Monate übersteigt;
Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) 18 Monate nicht übersteigt:Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (Paragraph eins, Ziffer 5, StVG) 18 Monate nicht übersteigt:
allgemeiner Strafvollzug;
Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG);Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (Paragraph 128, StVG);
Erstvollzug (§ 127 StVG);Erstvollzug (Paragraph 127, StVG);
Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkolose erkrankt sind;
Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen.
(2)Absatz 2,Für den Jugendstraf- und -maßnahmenvollzug gilt der zweite Abschnitt dieser Verordnung.
Schlagworte
Jugendmaßnahmenvollzug, Strafvollzug, Jugendstrafvollzug
Im RIS seit
10.05.2013
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Gesetzesnummer
20008402
Dokumentnummer
NOR40150371