Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VwGVG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Belehrung über die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof
§ 30.Paragraph 30,
Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;
auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;
auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren;
auf die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten, und die Folgen des Verzichts.
Im RIS seit
18.01.2017
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017
Gesetzesnummer
20008255
Dokumentnummer
NOR40189042