Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
VwGVG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Prüfungsumfang
§ 27.Paragraph 27,
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Schlagworte
Befehlsgewalt
Im RIS seit
15.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
20008255
Dokumentnummer
NOR40147940