Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 24, Fassung vom 31.08.2018

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

VwGVG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Verhandlung

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDas Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Verhandlung kann entfallen, wenn
    1. Ziffer eins
      der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
    2. Ziffer 2
      die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
    3. Ziffer 3
      wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
  3. Absatz 3Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
  4. Absatz 4Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
  5. Absatz 5Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20008255

Dokumentnummer

NOR40189039

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/33/P24/NOR40189039