Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Personenstandsgesetz 2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.11.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PStG 2013
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
3. Abschnitt
Eingetragene Partnerschaft
Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen
§ 21.Paragraph 21,
Die Personenstandsbehörde hat vor der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, diese zu begründen, auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Im RIS seit
31.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Gesetzesnummer
20008228
Dokumentnummer
NOR40147092