Bundesrecht konsolidiert: Personenstandsgesetz 2013 § 16, Fassung vom 24.01.2026

Personenstandsgesetz 2013 § 16

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Mündliche Verhandlung – Ehe

Paragraph 16,
  1. Absatz einsBei der mündlichen Verhandlung müssen beide Verlobte anwesend sein.
  2. Absatz 2Kann einem Verlobten das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht zugemutet und die Ehefähigkeit der Verlobten auch in seiner Abwesenheit ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen.
  3. Absatz 3Treffen die Voraussetzungen des Absatz 2, auf beide Verlobte zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.
  4. Absatz 4In den Fällen der Absatz 2 und 3 hat der betreffende Verlobte die für die Ermittlung der Ehefähigkeit und für Eintragungen erforderlichen Erklärungen über die Ehefähigkeit und allenfalls vorhandene gemeinsame voreheliche Kinder schriftlich abzugeben.

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40147087

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P16/NOR40147087