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Bundesrecht konsolidiert: Personenstandsgesetz 2013 § 16, Fassung vom 24.01.2026
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D)
Personenstandsgesetz 2013 § 16
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 24.01.2026
§ 15 am 24.01.2026
§ 17 am 24.01.2026
Alle Fassungen
§ 16 heute
§ 16 gültig ab 01.11.2013
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Personenstandsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.11.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PStG 2013
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Mündliche Verhandlung – Ehe
§ 16.
Paragraph 16,
(1)
Absatz eins
Bei der mündlichen Verhandlung müssen beide Verlobte anwesend sein.
(2)
Absatz 2
Kann einem Verlobten das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht zugemutet und die Ehefähigkeit der Verlobten auch in seiner Abwesenheit ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen.
(3)
Absatz 3
Treffen die Voraussetzungen des Abs. 2 auf beide Verlobte zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.
Treffen die Voraussetzungen des Absatz 2, auf beide Verlobte zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.
(4)
Absatz 4
In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der betreffende Verlobte die für die Ermittlung der Ehefähigkeit und für Eintragungen erforderlichen Erklärungen über die Ehefähigkeit und allenfalls vorhandene gemeinsame voreheliche Kinder schriftlich abzugeben.
In den Fällen der Absatz 2 und 3 hat der betreffende Verlobte die für die Ermittlung der Ehefähigkeit und für Eintragungen erforderlichen Erklärungen über die Ehefähigkeit und allenfalls vorhandene gemeinsame voreheliche Kinder schriftlich abzugeben.
Im RIS seit
31.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Gesetzesnummer
20008228
Dokumentnummer
NOR40147087
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P16/NOR40147087