Bundesrecht konsolidiert: Personenstandsgesetz 2013 § 18, Fassung vom 23.11.2022

Personenstandsgesetz 2013 § 18

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Trauung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Personenstandsbehörde hat die Trauung in einer Form und an einem Ort vorzunehmen, die der Bedeutung der Ehe entsprechen.
  2. Absatz 2Der Standesbeamte hat die Verlobten in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander zu fragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und nach Bejahung der Frage auszusprechen, dass sie rechtmäßig verbundene Eheleute sind.
  3. Absatz 3Die Trauung kann ohne oder mit nur einem Zeugen vorgenommen werden, wenn beide Verlobte dies erklären.
  4. Absatz 4Über die Erklärung ist in Anwesenheit der Verlobten und allenfalls der Zeugen (des Zeugen) eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Ehegatten, allenfalls den Zeugen (dem Zeugen), einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Standesbeamten zu unterschreiben ist.
  5. Absatz 5In die Niederschrift sind aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Familiennamen und die Vornamen der Verlobten, ihr Wohnort, der Tag und der Ort ihrer Geburt;
    2. Ziffer 2
      die Ehekonsenserklärung;
    3. Ziffer 3
      der Tag und der Ort der Eheschließung;
    4. Ziffer 4
      Familiennamen sowie Vornamen der Zeugen (des Zeugen) und Dolmetscher, wenn beigezogen.

Im RIS seit

09.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40189612

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P18/NOR40189612