Bundesrecht konsolidiert: Personenstandsgesetz 2013 § 17, Fassung vom 23.11.2022

Personenstandsgesetz 2013 § 17

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Ehefähigkeitszeugnis

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Personenstandsbehörde hat einer im Paragraph 35, Absatz 2, angeführten Person auf Antrag ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen. Vorher ist die Ehefähigkeit des Antragstellers in gleicher Weise wie für das Eingehen der Ehe im Inland zu ermitteln.
  2. Absatz 2Im Ehefähigkeitszeugnis ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können.
  3. Absatz 3Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für sechs Monate gerechnet vom Tag der Ausstellung.
  4. Absatz 4Kommt es in einem Verfahren zur Eheschließung zu keiner Trauung innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung der Ehefähigkeit, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen. Gleiches gilt, wenn ein Verlobter eine Eheschließung mit einem anderen Partner oder ein Partnerschaftswerber die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft mit einer anderen Person beantragt.

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40147088

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P17/NOR40147088