Bundesrecht konsolidiert: Personenstandsgesetz 2013 § 19, Fassung vom 31.03.2017

Personenstandsgesetz 2013 § 19

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Örtliche Zuständigkeit – Ehe

Paragraph 19,
  1. Absatz einsSowohl die Ermittlung der Ehefähigkeit als auch die Eheschließung kann bei jeder Personenstandsbehörde im Bundesgebiet vorgenommen werden.
  2. Absatz 2Werden mit der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Eheschließung unterschiedliche Personenstandsbehörden befasst, so hat die Personenstandsbehörde, vor der die Ehe geschlossen wird, die Ehefähigkeit der Verlobten nur bei berechtigten Zweifeln nochmals zu prüfen.

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40147090

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P19/NOR40147090