(2)Absatz 2Soweit der Patient/inn/enindex (§ 18) gemäß § 24d Abs. 1 Z 5 zur Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen genutzt wird, darf die Überprüfung der eindeutigen Identität in den Fällen, in denen die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter oder ApothekenSoweit der Patient/inn/enindex (Paragraph 18,) gemäß Paragraph 24 d, Absatz eins, Ziffer 5, zur Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen genutzt wird, darf die Überprüfung der eindeutigen Identität in den Fällen, in denen die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter oder Apotheken
zur Speicherung, Aktualisierung, Stornierung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 oderzur Speicherung, Aktualisierung, Stornierung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, oder
zur Impfberatung und Impfanamnese
auf den eImpfpass zugreifen, nicht länger als 28 Tage zurückliegen.