Bundesrecht konsolidiert: Gesundheitstelematikgesetz 2012 § 28, Fassung vom 30.06.2025

Gesundheitstelematikgesetz 2012 § 28

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

30.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTelG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Verordnungsermächtigungen für den 2. und 3. Abschnitt

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat auf Grundlage des 2. Abschnitts mit Verordnung Folgendes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Rollen von Gesundheitsdiensteanbietern und
    2. Ziffer 2
      die näheren Modalitäten der Eintragung gemäß Paragraph 9,, insbesondere die technischen Anforderungen, die Datenformate, die Periodizität der Aktualisierung der Daten und die einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen.
  2. Absatz 2Die Anforderungen für die Festlegung zusätzlicher Rollen sind dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in von der jeweiligen Registrierungsstelle unter Anschluss
    1. Ziffer eins
      einer Beschreibung von Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeiten,
    2. Ziffer 2
      der Voraussetzungen, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten zu erfüllen sind,
    3. Ziffer 3
      der Bezeichnung jener Rechtsgrundlage, aus der sich die Berechtigung zur Berufsausübung ergibt, sowie
    4. Ziffer 4
      der Stelle, die darüber entscheidet,
    zu übermitteln.
  3. Absatz 3Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann auf Grundlage des 3. Abschnitts weitere Anwendungen vorzusehen, die die Datenerfassung gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, ermöglichen.

Im RIS seit

25.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2024

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40264282

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/111/P28/NOR40264282