Bundesrecht konsolidiert: Gesundheitstelematikgesetz 2012 § 24b, Fassung vom 31.12.2024

Gesundheitstelematikgesetz 2012 § 24b

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24b

Inkrafttretensdatum

30.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTelG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

2. Unterabschnitt
Elektronischer Impfpass (eImpfpass)

Allgemeine Bestimmungen zum eImpfpass

Paragraph 24 b,
  1. Absatz einsZur Sicherstellung der in Absatz 5, genannten Ziele ist die eHealth-Anwendung eImpfpass einzurichten und zu betreiben. Der Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung obliegen
    1. Ziffer eins
      im Pilotbetrieb der ELGA GmbH,
    2. Ziffer 2
      im Vollbetrieb dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin und
    3. Ziffer 3
      in der Zeit des Übergangs beiden gemeinsam.
  2. Absatz 2Die Zeiten von Pilot, Voll- und Übergangsbetrieb sowie die jeweils einzuhaltende Vorgehensweise sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin durch Verordnung gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 3, festzulegen.
  3. Absatz 3Gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO des eImpfpasses sind:
    1. Ziffer eins
      der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin,
    2. Ziffer 2
      die ELGA GmbH,
    3. Ziffer 3
      die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter,
    4. Ziffer 4
      Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes,
    5. Ziffer 5
      die Landeshauptleute,
    6. Ziffer 6
      die Bezirksverwaltungsbehörden,
    7. Ziffer 7
      die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen und
    8. Ziffer 8
      die Gesundheitsberatung 1450 gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera g,,
    wobei die Festlegung der datenschutzrechtlichen Pflichten im Sinne des Artikel 26, DSGVO durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen hat.
  4. Absatz 4Die gemeinsam Verantwortlichen dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (Paragraph 24 c, Absatz 2,) entsprechend ihrer gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 4, festgelegten spezifischen Zugriffsberechtigungen nach den Grundsätzen gemäß Paragraph 24 d, Absatz eins, zu den Zwecken gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, verarbeiten.
  5. Absatz 5Die Verwendung des eImpfpasses erfüllt ein erhebliches öffentliches Interesse gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera g, bis j DSGVO. Dieses erhebliche öffentliche Interesse ergibt sich insbesondere aus:
    1. Ziffer eins
      der Optimierung der Impfversorgung der Bevölkerung, vor allem durch
      1. Litera a
        eine einheitliche, flächendeckende und lückenlose digitale Impfdokumentation sowie eine verbesserte, schnellere Verfügbarkeit von Impfinformationen,
      2. Litera b
        die Steigerung der Prozess- und Ergebnisqualität von Impfungen und die Wirksamkeit von öffentlichen Impfprogrammen,
      3. Litera c
        die Erhöhung der Arzneimittel- und Patient/inn/ensicherheit;
    2. Ziffer 2
      der Verfügbarkeit digitaler Impfinformationen für die Steuerung des öffentlichen Gesundheitswesens, vor allem zur
      1. Litera a
        Bestimmung von Impfstatus und Durchimpfungsraten sowie des daraus ableitbaren Handlungsbedarfs,
      2. Litera b
        Verbesserung der Reaktionsmöglichkeiten auf Ausbrüche von durch Impfungen bekämpfbaren Krankheiten,
      3. Litera c
        Einhaltung von Verpflichtungen zur Verfolgung internationaler Eliminations- und Eradikationsziele sowie
    3. Ziffer 3
      der Reduktion von Aufwänden für Bürger/innen, Gesundheitsdiensteanbieter und das Gesundheitssystem.

Schlagworte

Vollbetrieb, Prozessqualität, Arzneimittelsicherheit, Eliminationsziel, Patientensicherheit, Patientinnensicherheit, Bürgerin

Im RIS seit

25.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40264270

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/111/P24b/NOR40264270