Bundesrecht konsolidiert: Gesundheitstelematikgesetz 2012 § 24c, Fassung vom 27.07.2021

Gesundheitstelematikgesetz 2012 § 24c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24c

Inkrafttretensdatum

27.02.2021

Außerkrafttretensdatum

08.04.2022

Abkürzung

GTelG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Zentrales Impfregister

Paragraph 24 c,
  1. Absatz einsZur Sicherstellung der in Paragraph 24 b, genannten Ziele ist von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister als Verantwortlichem (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) die eHealth-Anwendung Elektronischer Impfpass zu betreiben. Wesentlicher Bestandteil dieser Anwendung ist ein zentrales Impfregister, das der elektronischen Dokumentation aller durchgeführten Impfungen dient. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann für Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung des Elektronischen Impfpasses einen oder mehrere Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) heranziehen.
  2. Absatz 2Zur Erfüllung der in Paragraph 24 d, Absatz 2, genannten Zwecke sind im zentralen Impfregister ab dem Zeitpunkt gemäß Paragraph 28, Absatz 2 a, Ziffer 2, Litera c und Litera h, Sub-Litera, a, a,
    1. Ziffer eins
      durch alle Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 2,, die Impfungen durchführen, das sind die mit Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der nähere Regelungen für die Gesundheitstelematik getroffen werden – Gesundheitstelematikverordnung 2013 (GTelV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2013,, Anlage 1 festgelegten Rollen gemäß Teil 1 (Rollen für Personen)
      • Strichaufzählung
        Ziffer eins, (Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin),
      • Strichaufzählung
        Ziffer 2, (Approbierte Ärztin/Approbierter Arzt),
      • Strichaufzählung
        Ziffer 3, (Fachärztin/Facharzt),
      • Strichaufzählung
        Ziffer 4, (Fachärztin/Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) und
      • Strichaufzählung
        Ziffer 11, (Hebamme)
      sowie gemäß Teil 2 (Rollen für Organisationen)
      • Strichaufzählung
        Ziffer eins, (Allgemeine Krankenanstalt),
      • Strichaufzählung
        Ziffer 2, (Sonderkrankenanstalt),
      • Strichaufzählung
        Ziffer 3, (Pflegeanstalt),
      • Strichaufzählung
        Ziffer 4, (Sanatorium),
      • Strichaufzählung
        Ziffer 5, (Selbstständiges Ambulatorium),
      • Strichaufzählung
        Ziffer 6, (Ärztliche Gruppenpraxis),
      • Strichaufzählung
        Ziffer 8, (Straf- und Maßnahmenvollzug),
      • Strichaufzählung
        Ziffer 10, (Pflegeeinrichtung),
      • Strichaufzählung
        Ziffer 18, (Arbeitsmedizinisches Zentrum) und
      • Strichaufzählung
        Ziffer 24, (Öffentlicher Gesundheitsdienst),
    2. Ziffer 2
      die Angaben
      1. Litera a
        zum Impfstoff (Klassifikation, Handelsname, Hersteller, Zulassungsnummer, Chargennummer, Verfallsdatum, Serialisierungsnummer, Pharmazentralnummer und Anatomisch-Therapeutisch-Chemische Zuordnung),
      2. Litera b
        zur verabreichten Impfung (Datum der Verabreichung, Dosierung und Dosis, angewandtes Impfschema, Impfempfehlung und Zuordnung zu Impfprogrammen),
      3. Litera c
        zur Bürgerin/zum Bürger (Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnadresse, Angaben zur Erreichbarkeit, Angaben zu einer allfälligen Vertretung, Sozialversicherungsnummer, bereichsspezifisches Personenkennzeichen Gesundheit, Gemeindecode, Titerbestimmung, impfrelevante Vorerkrankungen und besondere Impfindikationen) sowie
      4. Litera d
        zum impfenden bzw. speichernden Gesundheitsdiensteanbieter (Name, Rolle, Berufsadresse und Datum der Speicherung)
    zu speichern. Unbeschadet bestehender Pflichten zur Dokumentation auf Papier erfüllt die Speicherung dieser Angaben im zentralen Impfregister die jeweilige berufsrechtliche Dokumentationspflicht (z. B. Paragraph 51, Absatz eins, ÄrzteG 1998).
  3. Absatz 3Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) für die Speicherung, Aktualisierung, Stornierung, Nachtragung und Vidierung der Daten ist der jeweilige Gesundheitsdiensteanbieter. Bereits im zentralen Impfregister gespeicherte Daten dürfen von den Gesundheitsdiensteanbietern nicht gelöscht werden. Treten Umstände hervor, die unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998) eine Berichtigung (Artikel 16, DSGVO) der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten erfordern, sind diese vom Gesundheitsdiensteanbieter, der diese Daten gespeichert hat, zu aktualisieren oder zu stornieren. Sollte der Gesundheitsdiensteanbieter, der die Daten im zentralen Impfregister gespeichert hat, nicht mehr verfügbar sein, so ist die Aktualisierung oder Stornierung auf Verlangen der Bürgerin/des Bürgers von den Bezirksverwaltungsbehörden vorzunehmen. Die stornierten Daten müssen für Gesundheitsdiensteanbieter und Bürger/innen abrufbar bleiben. Aktualisierte und stornierte Daten werden als solche gekennzeichnet.
  4. Absatz 3 aDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Absatz eins,) und der jeweilige für die Speicherung, Aktualisierung, Stornierung, Nachtragung und Vidierung verantwortliche Gesundeitsdiensteanbieter (Absatz 3,) sind gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikel 26, DSGVO. Sofern von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister ein Auftragsverarbeiter gemäß Absatz eins, herangezogen wird, ist dieser auch Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) des jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieters gemäß Absatz 3,
  5. Absatz 4Gesundheitsdiensteanbieter, die zur Speicherung der Angaben gemäß Absatz 2, im zentralen Impfregister verpflichtet sind, dürfen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998) andere als in Absatz 4 a, genannte verabreichte und schriftlich dokumentierte, aber nicht im zentralen Impfregister gespeicherte Impfungen nachtragen sowie gemäß Paragraph 24 e, Absatz eins, Ziffer 2, eingetragene Impfungen vidieren. Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Ziffer 11, Teil 1 Anlage 1 zur GTelV 2013 (Hebammen) dürfen nur solche Impfungen nachtragen und vidieren, die sie aufgrund ihrer Berufspflichten (Paragraph 5, Absatz 4, HebG) auch verabreichen dürfen.
  6. Absatz 4 aGesundheitsdiensteanbieter haben
    1. Ziffer eins
      COVID-19-Impfungen, die von ihnen seit dem 27. Dezember 2020 verabreicht wurden, aber nicht im zentralen Impfregister gespeichert sind sowie
    2. Ziffer 2
      die in einer Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2 a, Ziffer 2, Litera k, genannten verabreichten Impfungen
    nachzutragen.
  7. Absatz 5Daten aus bestehenden digitalen Impfdokumentationen, insbesondere jenen der Länder, dürfen unter der Voraussetzung, dass diese Daten in valider Qualität vorliegen und dafür insbesondere eindeutige elektronische Identitäten (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) von Bürger/inne/n verfügbar sind, von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister in das zentrale Impfregister übernommen werden.
  8. Absatz 6Die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister 10 Jahre nach Sterbedatum, spätestens jedoch 120 Jahre nach der Geburt der Bürgerin/des Bürgers zu löschen.
  9. Absatz 7Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zu den in Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Zwecken den jeweils aktuellen Impfplan Österreich im zentralen Impfregister sowie, um den Zugriff auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, in ELGA zu ermöglichen und ELGA-Anwendungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, oder andere eHealth-Anwendungen gemäß diesem Abschnitt zu unterstützen, standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen.
  10. Absatz 8Die aufgrund dieser Bestimmung vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die in Absatz 2, genannten Gesundheitsdiensteanbieter keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40231441