Bundesrecht konsolidiert: Gesundheitstelematikgesetz 2012 § 24a, Fassung vom 27.07.2021

Gesundheitstelematikgesetz 2012 § 24a

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24a

Inkrafttretensdatum

15.10.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTelG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

5. Abschnitt
eHealth-Anwendungen

1. Unterabschnitt
Primärversorgung

Paragraph 24 a,
  1. Absatz einsGesundheitsdiensteanbieter, die in eine Primärversorgungseinheit gemäß PrimVG, eingebunden sind, sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      zum Zweck der eindeutigen Identifikation die Daten des Patientenindex (Paragraph 18,) zu verwenden,
    2. Ziffer 2
      sämtliche Daten, die sie rechtlich zulässigerweise verarbeiten dürfen, allen Gesundheitsdiensteanbietern derselben Primärversorgungseinheit, zur Verfügung zu stellen,
    3. Ziffer 3
      sämtliche Daten, die von anderen Gesundheitsdiensteanbietern derselben Primärversorgungseinheit im Rahmen der Primärversorgungseinheit zur Verfügung gestellt wurden, zu verarbeiten, wobei eine personenbezogene Verarbeitung ausschließlich gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO, ausgenommen für die Zwecke der Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich sowie – unbeschadet der Fälle zulässiger Verarbeitung gemäß Paragraph 14, Absatz 3 a, – ausgenommen für Zwecke der Arbeitsmedizin und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, durch
      1. Litera a
        die in der Primärversorgungseinheit gemäß PrimVG eingebundenen Gesundheitsdiensteanbieter selbst sowie
      2. Litera b
        Personen, die die in Litera a, genannten Gesundheitsdiensteanbieter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen und im konkreten Fall von diesen dazu angewiesen wurden,
      erfolgen darf, sowie
    4. Ziffer 4
      die Identifikation
      1. Litera a
        sinngemäß in jeder Form des Paragraph 18, Absatz 4, sowie
      2. Litera b
        durch Abfrage des Patientenindexes
      vorzunehmen.
  2. Absatz 2Gesundheitsdiensteanbieter, die in eine Primärversorgungseinheit gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, PrimVG eingebunden sind,
    1. Ziffer eins
      tragen individuell jedenfalls die Verantwortung für die Einhaltung
      1. Litera a
        ihrer Berufspflichten,
      2. Litera b
        ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten sowie
      3. Litera c
        der technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Paragraph 28, Absatz 2 a, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      haben Daten nach Absatz eins, Ziffer 2, mindestens zehn Jahre lang zu speichern.
  3. Absatz 3Für Zwecke des PrimVG dürfen die ELGA-Komponenten gemäß Paragraph 24, Absatz eins, mit folgenden Maßgaben verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      mit dem Austritt von Gesundheitsdiensteanbietern aus Primärversorgungseinheiten ist sicherzustellen, dass die Berechtigungen gemäß Absatz eins, nicht mehr ausgeübt werden können;
    2. Ziffer 2
      Gesundheitsdiensteanbieter, die keine ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind, dürfen nicht auf ELGA zugreifen.

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40226804